Flächennutzungsplan 2029
Flächennutzungsplan (FNP) 2029 der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim
Der Flächennutzungsplan 2029 (kurz: FNP 2029) der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim wurde durch Bekanntmachung am 17. Februar 2017 rechtswirksam.
Nach fast neunjährigem Verfahren hat der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim-Nattheim am 25. Juli 2016 in öffentlicher Sitzung den FNP 2029 beschlossen. Die Genehmigung durch das Regierungspräsidium Stuttgart erfolgte – mit Ausnahme von 9 (Teil-) Flächen – am 30.01.2017.
Der Flächennutzungsplan 2029 umfasst das gesamte Stadtgebiet von Heidenheim mit seinen Ortsteilen Aufhausen, Großkuchen, Kleinkuchen, Mergelstetten, Oggenhausen und Schnaitheim sowie das Gemeindegebiet Nattheim mit seinen Ortsteilen Auernheim, Fleinheim und Steinweiler.
Im Flächennutzungsplan Heidenheim-Nattheim sind die Grundzüge der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung bis zum Zieljahr 2029 dargestellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dem Flächennutzungsplan kommt hierbei als erster Stufe der gemeindlichen Bauleitplanung eine vorbereitende Funktion für die Steuerung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung zu (§ 1 Abs. 2 BauGB). Dieser vorbereitenden Funktion entspricht es, dass der Flächennutzungsplan, anders als etwa ein Bebauungsplan, vom Gemeinsamen Ausschuss nicht als Satzung und damit bindendes Ortsrecht, sondern als sogenanntes Verwaltungsprogramm beschlossen wird. Unmittelbare rechtliche Außenwirkung kommt dem Flächennutzungsplan demzufolge nur in Ausnahmefällen zu. Die Zieldarstellungen des Flächennutzungsplans erfolgen nicht parzellen-, sondern bloß flächenscharf. Sie setzen einen Rahmen für Konkretisierungen auf nachgeordneter Planungsebene, zum Beispiel durch Bebauungspläne oder Pläne anderer Planungsträger.
In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung und die Darstellungen des Flächennutzungsplans 2029 textlich erklärt.
- Begründung zum Flächennutzungsplan 2029 (1,066 MB)
Im Bauleitplanverfahren ist gemäß § 2 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen. Ziel dieser Prüfung ist die Ermittlung und Bewertung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen, die mit der Darstellung von zum Beispiel Bauflächen im FNP einhergehen. Diese Untersuchung ist Bestandteil des Flächennutzungsplanaufstellungsverfahrens. Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden in einem Umweltbericht zusammengefasst.